Vereinssatzung

Fassung vom 16.04.2024

Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet. Die in dieser Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Haaner Turnverein 1863 e.V.“ (abgekürzt: HTV).
(2) Er wurde 1863 gegründet und hat seinen Sitz in Haan (Rheinland).
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen (VR 10232).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport, Gesundheit und Kultur für alle Altersgruppen jeden Geschlechts unter besonderer Förderung der Jugend.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Förderung von Breiten- und Leistungssport, gesundheitliche Prävention und Rehabilitationssport, Jugend- und Seniorenbetreuung, Jugenderholung, Jugendhilfe, Freizeitgestaltung, Spiel, Erziehung und Bildung, Pflege des Brauchtums und der Kultur, internationale Begegnung und Inklusion aller Mitbürger sowie die Schaffung und den Betrieb von Sportanlagen und anderer Einrichtungen zur Umsetzung der Satzungszwecke. Hierzu zählt auch die Aus- und Weiterbildung sowie der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

§ 3 – Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Grundsätze der Tätigkeit

(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und verpflichten sich zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand ein Schutzkonzept.
(3) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
(5) Der Verein fördert im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
(6) Der Verein bekennt sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

§ 5 – Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied
(a) im Sportverband Haan e.V.,
(b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und sonstigen Regelwerke der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen. Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in den Verbänden notwendig, benennt er entsprechende Delegierte.

§ 6 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon anhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen (sorgeberechtigten) Vertreter in Textform. Mit der Einwilligung verpflichten sich die gesetzlichen Vertreter gleichzeitig zur Zahlung der fälligen Beiträge und Gebühren.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Mit Eintrag in das Mitgliederregister beginnt die Mitgliedschaft.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
(6) Gegen die Ablehnung eines Beitrittsgesuchs kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung Einspruch beim Ehrenbeirat einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenbeirat endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(7) Die Mitgliedschaften unterteilen sich in
(a) Aktive Mitgliedschaften,
(b) Aktive Kurzzeitmitgliedschaften,
(c) Passive Mitgliedschaften,
(d) Außerordentliche Mitgliedschaften,
(e) Ehrenmitgliedschaften.
(8) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sportliche Angebote mind. einer Abteilung des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Die aktive Mitgliedschaft ist grundsätzlich unbefristet.
(9) Für die Kurzzeitmitgliedschaft gelten besondere Bedingungen:
(a) Ausschließliche Nutzung des Vereinsangebotes, das die Kurzzeitmitgliedschaft begründet.
(b) Kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(c) Bei Vereinseintritt muss der Zeitraum der Kurzzeitmitgliedschaft oder das Ereignis, das sie beendet bekannt sein. Eine Kurzzeitmitgliedschaft kann jederzeit durch schriftlichen Aufnahmeantrag in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.
(10) Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell und durch Zahlung von Beiträgen. Sie sind nicht berechtigt sportliche Angebote des Vereins zu nutzen.
(11) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
(12) Ehrenmitglieder werden auf Grundlage der Ehrenordnung ernannt. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
(13) Mit Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(14) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen beim Namen, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Bankverbindung sowie von Umständen, die eine Beitragsreduktion begründet haben, mitzuteilen.
(15) Mit Aufnahme in den Verein wird das Mitglied mindestens einer Abteilung zugeordnet. Jeder Wechsel einer Abteilungszugehörigkeit ist formlos zu melden. Bei wiederholter Teilnahme am Sportbetrieb einer Abteilung ist auch ohne Meldung des Mitglieds die Abteilungszugehörigkeit festzustellen, ohne dass die Zugehörigkeit zu einer vorherigen Abteilung erlischt.

§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf der die Kurzzeitmitgliedschaft begründenden Vereinsaktivität, Streichung, Ausschluss oder Tod bzw. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
(2) Der Austritt aus einer unbefristeten Mitgliedschaft oder einer mit Zusatzbeiträgen versehenen Abteilung ist nur zum Quartalsende möglich. Der Vorstand ist berechtigt, in Sonderfällen eine Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt als zum Quartalsende zuzulassen. Die Kündigung hat schriftlich sechs Wochen vor Quartalsende gegenüber dem Verein zu erfolgen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
(4) Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach 2 Mahnungen kann die Mitgliedschaft gestrichen werden. Die Streichung kommt in ihrer Wirkung einem Ausschluss gleich, kann jedoch durch Zahlung des Beitrags jederzeit rückgängig gemacht werden.
(5) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
(a) gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt oder Anordnungen der berechtigten Organe des Vereins vorsätzlich missachtet;
(b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
(c) sich grob unsportlich verhält;
(d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;
(e) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
(6) Über Ausschluss und Streichung der Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Vor der Entscheidung zum Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Von dieser Mitteilung an ruhen alle Funktionen und Mitgliederrechte des Betroffenen.
(7) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung Einspruch beim Ehrenbeirat einlegen. Über den Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet der Ehrenbeirat nach Anhörung des Betroffenen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen in Textform mitzuteilen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Der Ausschluss aus dem Verein hat ungeachtet der nachfolgenden Bestimmung den Entzug aller Vereinsämter zur Folge. Bei Ausschluss können zugleich Vereinsauszeichnungen entzogen werden.
(9) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte; dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle bestehenden Verpflichtungen (Zahlung von Beiträgen, Ordnungsgeldern, Rückgabe von Vereinseigentum, Rechnungslegung, Abrechnung usw.) weiterhin haftbar. Ausgeschiedene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen sowie auf die Erstattung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.

§ 8 – Beiträge und Gebühren

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden.
(2) Für Kurzzeitmitglieder werden gesonderte Gebühren erhoben.
(3) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Sie werden in der Beitragsordnung niedergeschrieben.
(4) Über Minderung oder Aussetzung des Mitgliedsbeitrages aus sozialen und anderen Gründen entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag des Mitglieds.
(5) Mitgliedergruppen wie Ehrenmitglieder, besonders langjährige Mitglieder und passive Mitglieder, die nur zur Ausübung von Ämtern und Funktionen für den Verein Mitglied werden, können vom geschäftsführenden Vorstand durch Beschluss von der Beitragspflicht befreit werden.
(6) Grundsätzlich werden Beiträge und Gebühren im Einzugsverfahren erhoben. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(7) Einzelheiten zu Beitragserhebung, Gebühren und Umlagen regelt die Beitragsordnung.

§ 9 – Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 10 – Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 Abs. 5 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, berechtigt den Gesamtvorstand folgende Vereinsstrafen auszusprechen:
(a) Aussprache einer Verwarnung
(b) Befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings-, Übungs- und/oder Spielbetrieb.
(c) Entziehung eines Vereinsamtes.
(3) Über die Verhängung einer Vereinsstrafe entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Vor der Entscheidung zum Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Dem betroffenen Mitglied sind die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(4) Gegen die Vereinsstrafe kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung Einspruch beim Ehrenbeirat einlegen. Über den Einspruch gegen die Vereinsstrafe entscheidet der Ehrenbeirat nach Anhörung des Betroffenen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen in Textform mitzuteilen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(5) Hat ein Mitglied durch sein Verhalten personenbezogene Ordnungsgelder (z.B. Verbandsstrafen) verursacht, zu deren Zahlung der Vereins verpflichtet ist, ist der Vorstand berechtigt, diese anteilig oder vollständig vom Mitglied einzufordern.

§ 11 – Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der geschäftsführende Vorstand,
(c) der Gesamtvorstand,
(d) die Jugendversammlung,
(e) der Jugendvorstand,
(f) die Abteilungsversammlungen,
(g) die Abteilungsleitungen,
(h) der Ehrenbeirat.
(2) Die Organe sind beschlussfähig, wenn alle ihnen angehörenden Mitglieder form- und fristgerecht mit Angabe der Tagesordnung eingeladen sind. Soweit hier nichts anderes bestimmt wird, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er innerhalb der Tagesordnung gestellt ist und ihm die Mehrheit der Anwesenden zustimmt.
(3) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll die gestellten Anträge und die Ereignisse der Abstimmungen enthalten und die Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten ausweisen. Sie muss gefasste Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Sie muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet sein.

§ 12 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen begründeten Antrag des Gesamtvorstands oder von mindestens 10% aller Mitglieder binnen 1 Monat abzuhalten.
(5) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor der Versammlung. Sie muss durch Aushang, Veröffentlichung auf der offiziellen Vereinshomepage oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(6) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 2 Woche vor der Mitgliederversammlung zugehen.
(7) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
(8) Alle anwesenden Personen werden in einer Teilnehmerliste erfasst. Als anwesend gelten alle Personen, die an der Versammlung bzw. an einer Abstimmung physisch vor Ort der Versammlung oder virtuell über Online-Medien teilnehmen und in der Teilnehmerliste erfasst wurden.
(9) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
(10) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands,
(b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
(c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
(e) Wahl der Kassenprüfer,
(f) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Ehrenbeirats,
(g) Genehmigung des Haushaltsplans,
(h) Beschlussfassung über die Festsetzung von Umlagen gemäß § 8 Abs. 1,
(i) Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen,
(j) Beschlussfassung über Anträge,
(k) Beschlussfassung über Änderung oder Neufassung der Satzung,
(l) Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
(11) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(12) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird.
(13) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Nur die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können ihre Stimme abgeben.
(14) Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet und haben keinen Einfluss auf das Abstimmungsverhältnis.
(15) Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, ausgenommen Satzungsänderungen oder -neufassungen (2/3 Mehrheit) und Auflösung oder Fusion des Vereins (9/10 Mehrheit).
(16) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, wenn dieser nicht anwesend ist die Stimme des Versammlungsleiters, den Ausschlag.
(17) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Ehrenbeirates werden einzeln gewählt. Auf Antrag können sie auch am Block gewählt werden. Bei mehreren Kandidaten für ein Amt ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Wahl so oft wiederholt, bis ein Kandidat die meisten Stimmen erhält. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(18) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest.
(19) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
(20) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
(21) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied unterschrieben.

§ 13 – Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB (Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Personen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung der Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. Er kann sich durch Beschluss des Gesamtvorstands eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
(8) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(9) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, einen angestellten Geschäftsführer/Geschäftsstellenleiter als Besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellten. Bei der Bestellung müssen Aufgaben, Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Grenzen der Befugnisse schriftlich festgelegt werden.
(10) Der geschäftsführende Vorstand beruft Beisitzer für den Gesamtvorstand sowie die Mitglieder der Geschäftsführung und bei Bedarf die Abteilungsleitungen. Er kann durch Beschluss Beisitzer, Mitglieder der Geschäftsführung und Abteilungsleitungen abberufen.
(11) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(12) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.

§ 14 – Gesamtvorstand

(1) Im Gesamtvorstand werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands durch weitere Mitglieder der Vereinsführung bei ihren Aufgaben unterstützt. Insbesondere sollen Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands ggf. in Ausschüssen entscheidungsreif vorbereitet werden.
(2) Zum Gesamtvorstand gehören:
(a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
(b) die vom geschäftsführenden Vorstand berufenen Beisitzer,
(c) der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Jugendvorstands,
(d) die Sportliche Leitung
(e) die Mitglieder der Geschäftsführung.
(3) Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für:
(a) Vorbereitung von Beschlüssen des geschäftsführen Vorstands,
(b) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, abteilungsspezifische Beiträge und Gebühren,
(c) Beschlussfassung über Sanktionen nach § 10,
(d) Formulierung von Berichten, Haushaltsplänen und Vorstandsanträgen
für die Mitgliederversammlung,
(e) Bestimmung eines Ersatzmitglieds für ein ausgeschiedenes Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands,
(f) Beschlussfassung über die Vergütung der Tätigkeit von Organmitgliedern,
(g) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen,
(h) Vorschlag von Mitgliedern zur Wahl des Ehrenbeirats,
(i) Kommissarische Einsetzung eines Kassenprüfers,
(j) Erlassen und Genehmigen von Vereinsordnungen.
(4) Der Gesamtvorstand soll mindestens alle 3 Monate einberufen werden.
(5) Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder, davon mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung des Gesamtvorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Bei Bedarf kann der geschäftsführende Vorstand weitere Teilnehmer zu den Sitzungen einladen, insbesondere Abteilungsleiter sowie Kandidaten für die Mitarbeit im Gesamtvorstand oder geschäftsführenden Vorstand.
(7) Auf begründeten Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder des Gesamtvorstands muss der Vorsitzende den Gesamtvorstand einberufen.
(8) Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren.

§ 15 – Vergütung der Tätigkeit von Organmitgliedern, bezahlte Mitarbeit, Aufwendungsersatz

(1) Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer/Geschäftsstellenleiter (auch als Besonderen Vertreter nach §30 BGB) und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 16 – Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Jugend des HTV führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit.
(3) Organe der Vereinsjugend sind:
(a) die Jugendversammlung,
(b) der Jugendvorstand.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Jugendvorstands sind Mitglieder des Gesamtvorstands.
(5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 17 – Abteilungsversammlungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Über die Gründung oder Auflösung entscheidet der Gesamtvorstand.
(2) Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ jeder Abteilung.
(3) Die Abteilungsversammlung wird bei Bedarf von der Abteilungsleitung, vom geschäftsführenden Vorstand oder auf Wunsch von 10% der Abteilungsmitglieder einberufen.
(4) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor der Versammlung. Sie muss durch Aushang oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen.
(5) Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:
(a) Wahl und Entlastung der Abteilungsleitung,
(b) Beschlussfassung über Anträge.
(6) Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wahlberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Nur die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können ihre Stimme abgeben.
(8) Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet und haben keinen Einfluss auf das Abstimmungsverhältnis.
(9) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Abteilungsleiters, wenn dieser nicht anwesend ist die Stimme des Versammlungsleiters, den Ausschlag.
(10) Alle Beschlüsse der Abteilungsversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Protokollführer und von einem Mitglied der Abteilungsleitung unterschrieben. Eine Kopie der unterzeichneten Protokolle ist der Geschäftsstelle unverzüglich zuzustellen und wird dort archiviert.

§ 18 – Abteilungsleitungen

(1) Die Abteilungsleitung vertritt die Interessen ihrer Abteilung nach innen und nach außen gegenüber ihrem Fachverband. Sie ist dem Vorstand für den ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb verantwortlich, hat dessen Weisungen Folge zu leisten und ist auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(2) Dies gilt auch bei der Führung einer Abteilungskasse, deren Belege unmittelbar mindestens einmal jährlich in der Vereinsbuchhaltung zu buchen sind.
(3) Die Abteilungsleitung besteht aus:
(a) Abteilungsleiter,
(b) Stellvertretender Abteilungsleiter.
(4) Die Abteilungsleitung kann Beisitzer/innen mit abteilungsspezifischen Funktionen berufen.
(5) Kommt eine Wahl der Abteilungsleitung durch die Abteilungsversammlung nicht zustande, beruft der geschäftsführende Vorstand die Abteilungsleitung. Der geschäftsführende Vorstand kann eine Abteilungsleitung unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Die betroffene Abteilungsleitung ist vorher anzuhören.

§ 19 – Ehrenbeirat

(1) Die Bezeichnung Ehrenbeirat ersetzt den Ältestenrat. Der Ehrenbeirat besteht aus 5 Mitgliedern mit aktiver Mitgliedschaft, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und nicht einem anderen Vereinsorgan angehören.
(2) Die Mitglieder des Ehrenbeirates werden für 2 Jahre auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(3) Die Tätigkeit der Ehrenbeiratsmitglieder ist ehrenamtlich, unabhängig und frei von Weisungen anderer Vereinsorgane.
(4) Der Ehrenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Tritt zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine dauerhafte Beschlussunfähigkeit ein, kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung so viele Ersatzmitglieder bestellen, wie zur Beseitigung der Beschlussunfähigkeit erforderlich sind.
(5) Der Ehrenbeirat trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Ehrenbeirat ist für alle Ehrenangelegenheiten zuständig und fasst in dieser Tätigkeit selbständig Beschlüsse. Rechtsgrundlage für Ehrungen ist die Ehrenordnung.
(7) In Streitangelegenheiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Verein oder Vereinsorganen ist der Ehrenbeirat Schlichtungsstelle. Er wird nur auf Antrag eines Betroffenen oder eines Vereinsorgans tätig. Der Ehrenbeirat vermittelt im Konflikt, schafft eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und unterstützt bei der Erarbeitung einer fairen Lösung. Scheitert ein Schlichtungsversuch, so fasst der Ehrenbeirat einen Beschluss und lässt diesen den Parteien sowie dem geschäftsführenden Vorstand in Textform zukommen. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 20 – Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist zulässig.
(2) Wird das Amt eines Kassenprüfers auf der Mitgliederversammlung nicht besetzt oder durch frühzeitiges Ausscheiden eines Kassenprüfers frei, kann durch den Gesamtvorstand eine kommissarische Besetzung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
(4) Sie prüfen einmal jährlich alle Kassen des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen für das abgelaufene Geschäftsjahr und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(5) Sie sind befugt, während der Dauer ihrer Wahlzeit jederzeit Stichproben durchzuführen.
(6) Die Kassenprüfer beantragen auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 21 – Vereinsordnungen

(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss u.a. nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
(a) Beitragsordnung,
(b) Finanzordnung,
(c) Geschäftsordnung,
(d) Ehrenordnung.
(2) Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 22 – Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. Der Verein haftet gegenüber den Vereinsmitgliedern für Sportunfälle, die sich aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ereignen, nur bei Vorsatz.

§ 23 – Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
(a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
(b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
(c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
(d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
(e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
(f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
(g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf einen Datenschutzbeauftragten.

§ 24 – Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Haaner Turnverein 1863 e.V. kann nur eine 9/10-Mehrheit einer schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Einziger Punkt der Tagesordnung: „Auflösung des Vereins“.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstandenen, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 – Gültigkeit dieser Satzung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch diesen Bestimmungen möglichst nahekommende wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
(2) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.04.2024 beschlossen.
(3) Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.