Vereinssatzung

Fassung vom 25.03.2019

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Haaner Turnverein 1863 e.V.“ (abgekürzt: HTV).
(2) Er wurde 1863 gegründet und hat seinen Sitz in Haan (Rheinland).
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen (VR 10232).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 – Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Sport, Gesundheit und Kultur für alle Altersgruppen jeden Geschlechts unter besonderer Förderung der Jugend.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Förderung von Breiten- und Leistungssport, gesundheitliche Prävention und Rehabilitationssport, Jugend- und Seniorenbetreuung, Jugenderholung, Freizeitgestaltung, Spiel und Bildung, Pflege des Brauchtums und der Kultur, internationale Begegnung und Inklusion aller Mitbürger sowie die Schaffung und den Betrieb von Sportanlagen und anderer Einrichtungen zur Umsetzung der Satzungszwecke. Hierzu zählt auch die Aus- und Weiterbildung sowie der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied
(a) im Sportverband Haan e.V.,
(b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

§ 5 – Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen (sorgeberechtigten) Vertreter. Mit der Erlaubnis verpflichten die gesetzlichen Vertreter sich gleichzeitig zur Zahlung der fälligen Beiträge und Gebühren.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon anhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
(3) Die Mitgliedschaften unterteilen sich in
(a) Aktive Mitgliedschaften,
(b) Aktive Kurzzeitmitgliedschaften,
(c) Fördermitgliedschaften,
(d) Außerordentliche Mitgliedschaften,
(4) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sportliche Angebote mind. einer Abteilung des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Die aktive Mitgliedschaft ist grundsätzlich unbefristet.
(5) Für die Kurzzeitmitgliedschaft gelten besondere Bedingungen:
(a) Ausschließliche Nutzung des Vereinsangebotes, das die Kurzzeitmitgliedschaft begründet.
(b) Kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(c) Bei Vereinseintritt muss der Zeitraum der Kurzzeitmitgliedschaft oder das Ereignis, das sie beendet bekannt sein. Eine Kurzzeitmitgliedschaft kann jederzeit durch schriftlichen Aufnahmeantrag in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.
(6) Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und durch Zahlung von Beiträgen. Sie sind nicht berechtigt sportliche Angebote des Vereins zu nutzen.
(7) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
(8) Ehrenmitglieder werden auf Grundlage der Ehrenordnung ernannt. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
(9) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(10) Gegen die Ablehnung eines Beitrittsgesuchs kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig.
(11) Mit Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(12) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen beim Namen, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Bankverbindung sowie von Umständen, die eine Beitragsreduktion begründet haben, mitzuteilen.
(13) Mit Aufnahme in den Verein wird das Mitglied mindestens einer Abteilung zugeordnet. Jeder Wechsel einer Abteilungszugehörigkeit ist formlos zu melden. Bei wiederholter Teilnahme am Sportbetrieb einer Abteilung ist auch ohne Meldung des Mitglieds die Abteilungszugehörigkeit festzustellen, ohne dass die Zugehörigkeit zu einer vorherigen Abteilung erlischt.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf der die Kurzzeitmitgliedschaft begründenden Vereinsaktivität, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt aus einer unbefristeten Mitgliedschaft oder einer mit Zusatzbeiträgen versehenen Abteilung ist nur zum Quartalsende möglich. Der Vorstand ist berechtigt, in Sonderfällen eine Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt als zum Quartalsende zuzulassen. Die Kündigung hat schriftlich sechs Wochen vor Quartalsende gegenüber dem Verein zu erfolgen.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
(4) Bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach 2 Mahnungen kann die Mitgliedschaft gestrichen werden. Die Streichung kommt in ihrer Wirkung einem Ausschluss gleich, kann jedoch durch Zahlung des Beitrags jederzeit rückgängig gemacht werden.
(5) Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
(a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der berechtigten Organe des Vereins,
(b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
(c) wegen unehrenhafter Handlungen,
(d) wegen schwerer Schädigung des Zwecks oder des Ansehens des Vereins.
(6) Über Ausschluss und Streichung der Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung zum Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe der Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
(7) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung Einspruch beim Ältestenrat einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig.
(8) Ausgeschiedene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen sowie auf die Erstattung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen.

§ 7 – Beiträge und Gebühren

(1) Der Verein erhebt Beiträge, Umlagen und Gebühren. Der Vereinsbeitrag und Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Aufnahmegebühren, Verwaltungsgebühren und Zusatzbeiträge für Abteilungen werden vom Gesamtvorstand festgelegt. Sie werden in der Beitragsordnung niedergeschrieben.
(3) Über Minderung oder Aussetzung des Mitgliedsbeitrages aus sozialen und anderen Gründen entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag des Mitglieds.
(4) Grundsätzlich werden Beiträge und Gebühren im Einzugsverfahren erhoben. Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(5) Der Verein kann einmalige oder wiederkehrende Zusatzbeiträge von den Abteilungsmitgliedern erheben. Über die Notwendigkeit und die Höhe beschließt der Gesamtvorstand.
(6) Für Kurzzeitmitgliedschaften werden gesonderte Gebühren erhoben.
(7) Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen in Höhe bis zum Sechsfachen des Jahres-Mitgliedsbeitrags erheben.
(8) Einzelheiten zu Beitragserhebung, Zusatzbeiträgen, Verwaltungsgebühren, Aufnahmegebühren und Umlagen regelt die Beitragsordnung.

§ 8 – Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
(2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 § 9 – Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 5 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
(a) Befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss vom Trainings-, Übungs- und/oder Spielbetrieb.
(3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
(4) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden.
(5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Brief mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 10 – Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der geschäftsführende Vorstand,
(c) der Gesamtvorstand,
(d) die Jugendversammlung,
(e) der Jugendvorstand,
(f) die Abteilungsversammlungen,
(g) die Abteilungsleitungen,
(h) der Ältestenrat.
(2) Die Organe sind beschlussfähig, wenn alle ihnen angehörenden Mitglieder form- und fristgerecht mit Angabe der Tagesordnung eingeladen sind. Soweit hier nichts anderes bestimmt wird, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er innerhalb der Tagesordnung gestellt ist und ihm die Mehrheit der Anwesenden zustimmt.
(3) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll die gestellten Anträge und die Ereignisse der Abstimmungen enthalten und die Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten ausweisen. Sie muss gefasste Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben. Sie muss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet sein.

 § 11 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftlichen begründeten Antrag des Gesamtvorstands oder von mindestens 10% aller Mitglieder binnen 1 Monat abzuhalten.
(5) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor der Versammlung. Sie muss durch Aushang oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
(a) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands einschließlich des Kassenberichts,
(b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
(c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
(d) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
(e) Wahl der Kassenprüfer,
(f) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Ältestenrats,
(g) Genehmigung des Haushaltsplans,
(h) Beschlussfassung über die Festsetzung von Vereinsbeiträge und Umlagen gemäß § 7 Abs. 1,
(i) Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen,
(j) Beschlussfassung über Anträge,
(k) Beschlussfassung über Änderung oder Neufassung der Satzung,
(l) Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Nur die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können ihre Stimme abgeben.
(9) Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet und haben keinen Einfluss auf das Abstimmungsverhältnis.
(10) Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, ausgenommen Satzungsänderungen oder -neufassungen (2/3 Mehrheit) und Auflösung des Vereins (9/10 Mehrheit).
(11) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, wenn dieser nicht anwesend ist die Stimme des Versammlungsleiters, den Ausschlag.
(12) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Protokollführer und von einem Vorstandsmitglied unterschrieben.

 § 12 – Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB (Vorstand) besteht aus dem/der Vorsitzenden und drei weiteren Personen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung der Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. Er kann sich durch Beschluss des Gesamtvorstands eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(7) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
(8) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(9) Der geschäftsführende Vorstand beruft Beisitzer für den Gesamtvorstand sowie die Mitglieder der Geschäftsführung und bei Bedarf die Abteilungsleitungen.
(10) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(11) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands sind zu protokollieren.

§ 13 Gesamtvorstand

(1) Im Gesamtvorstand werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands durch weitere Mitglieder der Vereinsführung bei ihren Aufgaben unterstützt. Insbesondere sollen Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands ggf. in Ausschüssen entscheidungsreif vorbereitet werden.
(2) Zum Gesamtvorstand gehören:
(a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
(b) die vom geschäftsführenden Vorstand berufenen Beisitzer/innen,
(c) der/die Vorsitzende des Jugendvorstands,
(d) die Mitglieder der Geschäftsführung.
(4) Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für:
(a) Vorbereitung von Beschlüssen des geschäftsführen Vorstands,
(b) Beschlussfassung über Aufnahmegebühren, Verwaltungsgebühren, Zusatzbeiträge für Abteilungen,
(c) Beschlussfassung über Sanktionen nach § 9,
(d) Formulierung von Vorstandsanträgen für die Mitgliederversammlung,
(e) Bestimmung eines Ersatzmitglieds für ein ausgeschiedenes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands,
(f) Beschlussfassung über die Vergütung der Tätigkeit von Organmitgliedern,
(g) Gründung und Auflösung von Abteilungen,
(h) Vorschlag von Mitgliedern zur Wahl des Ältestenrates,
(i) Kommissarische Einsetzung eines Kassenprüfers,
(j) Erlassen und Genehmigen von Vereinsordnungen.
(4) Der Gesamtvorstand soll mindestens alle 3 Monate einberufen werden.
(5) Sitzungen des Gesamtvorstands werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder, davon mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung des Gesamtvorstands je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Auf begründeten Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder des Gesamtvorstands muss der/die Vorsitzende den Gesamtvorstand einberufen.
(7) Beschlüsse des Gesamtvorstands sind zu protokollieren. 

§ 14 Vergütung der Tätigkeit von Organmitgliedern, bezahlte Mitarbeit, Aufwendungsersatz

(1) Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden. 

§ 15 Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
(2) Die Jugend des HTV führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit.
(3) Organe der Vereinsjugend sind:
(a) die Jugendversammlung,
(b) der Jugendvorstand.
(4) Der Vorsitzende des Jugendvorstands ist Mitglied des Gesamtvorstands.
(5) Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf. 

§ 16 Abteilungsversammlungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Über die Gründung oder Auflösung entscheidet der Gesamtvorstand.
(2) Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ jeder Abteilung.
(3) Die Abteilungsversammlung wird bei Bedarf von der Abteilungsleitung, vom geschäftsführenden Vorstand oder auf Wunsch von 10% der Abteilungsmitglieder einberufen.
(4) Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vor der Versammlung. Sie muss durch Aushang oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung erfolgen.
(5) Die Abteilungsversammlung ist zuständig für:
(a) Wahl und Entlastung der Abteilungsleitung,
(b) Beschlussfassung über Anträge.
(6) Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Wahlberechtigt sind alle Abteilungsmitglieder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Nur die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder können ihre Stimme abgeben.
(8) Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet und haben keinen Einfluss auf das Abstimmungsverhältnis.
(9) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Abteilungsleiters, wenn dieser nicht anwesend ist die Stimme des Versammlungsleiters, den Ausschlag.
(10) Alle Beschlüsse der Abteilungsversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird vom Protokollführer und von einem Mitglied der Abteilungsleitung unterschrieben. 

§ 17 Abteilungsleitungen

(1) Die Abteilungsleitung vertritt die Interessen ihrer Abteilung nach innen und nach außen gegenüber ihrem Fachverband. Sie ist dem Vorstand für den ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb verantwortlich, hat dessen Weisungen Folge zu leisten und ist auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
(2) Dies gilt auch bei der Führung einer Abteilungskasse, deren Belege unmittelbar mindestens einmal jährlich in der Vereinsbuchhaltung zu buchen sind.
(3) Die Abteilungsleitung besteht aus:
(a) Abteilungsleiter/in,
(b) Stellvertretende/r Abteilungsleiter/in.
(4) Die Abteilungsleitung kann Beisitzer/innen mit abteilungsspezifischen Funktionen berufen.
(5) Kommt eine Wahl der Abteilungsleitung durch die Abteilungsversammlung nicht zustande, beruft der geschäftsführende Vorstand die Abteilungsleitung. 

§ 18 Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben und nicht dem Gesamtvorstand angehören.
(2) Die Mitglieder des Ältestenrats werden für 2 Jahre auf Vorschlag des Gesamtvorstands von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(3) Der Ältestenrat ist für alle Ehrenangelegenheiten zuständig und fasst in dieser Tätigkeit selbständig Beschlüsse. Rechtsgrundlage für Ehrungen ist die Ehrungsordnung.
(4) In Streitangelegenheiten ist der Ältestenrat Schlichtungsstelle. 

§ 19 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist zulässig.
(2) Wird das Amt eines Kassenprüfers auf der Mitgliederversammlung nicht besetzt oder durch frühzeitiges Ausscheiden eines Kassenprüfers frei, kann durch den Gesamtvorstand eine kommissarische Besetzung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.
(4) Sie prüfen einmal jährlich alle Kassen des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen für das abgelaufene Geschäftsjahr und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(5) Sie sind befugt, während der Dauer ihrer Wahlzeit jederzeit Stichproben durchzuführen.
(6) Die Kassenprüfer beantragen auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes. 

§ 20 Vereinsordnungen

(1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
(a) Beitragsordnung,
(b) Finanzordnung,
(c) Geschäftsordnung,
(d) Ehrenordnung.
(2) Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen; die Jugendversammlung kann eine Jugendordnung beschließen. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
(3) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. 

§ 21 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nur für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. 

§ 22 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
(a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
(b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
(c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
(d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
(e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
(f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
(g) das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand bei Bedarf einen Datenschutzbeauftragten.

§ 23 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Haaner Turnverein 1863 e.V. kann nur eine 9/10-Mehrheit einer schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Einziger Punkt der Tagesordnung: „Auflösung des Vereins“.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
(3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstandenen, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 24 Verbleib des Vereinsvermögens

(1) Nach der erfolgten Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Stadt Haan übertragen, mit der Verpflichtung, das gesamte Vermögen ungekürzt zu dem in § 2 aufgeführten Zweck zu verwenden. 

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch diesen Bestimmungen möglichst nahekommende wirksame Bestimmungen zu ersetzen.
(2) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.03.2019 beschlossen.
(3) Diese Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.